16.12.2025
Rückverfolgbarkeit von Fischerzeugnissen: Verband gibt Entwarnung

Foto/Grafik: Bundesverband Fisch
„Eigenverantwortung der Unternehmen klar gestärkt“: Dr. Stefan Meyer, Geschäftsführer des Bundesverbandes Fisch.
Die überarbeitete europäische Fischereikontrollverordnung bringt ab dem 10. Januar 2026 neue gesetzliche Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen in der Union. Bisher wurden wichtige Grundlagen zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben vom europäischen Gesetzgeber nicht geregelt. Dr. Stefan Meyer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels, begrüßt die Aussage der EU-Kommission, dass die Rückverfolgbarkeit jetzt in wesentlichen Teilen nach bisher bekannten und verlässlichen Methoden erfolgen kann.
Rückverfolgbarkeit nach bisher bekannten Methoden
Nach wiederholter Eingabe des Bundesverbandes und der europäischen Partnerverbände hat die Europäische Kommission wichtige Eckpunkte erläutert. Damit wird größerer Schaden abgewendet und Rechtssicherheit für die Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette vom Erzeuger bis zum Handel geschaffen. Nur vier Wochen vor Anwendungsbeginn der neuen gesetzlichen Vorgaben, die für frische, gefrorene und geräucherte Produkte gelten, erhalten die Unternehmen jetzt die Entwarnung, dass sie ihre bisherigen Verfahren zur Rückverfolgbarkeit nicht fundamental umstellen müssen. Der Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels begrüßt diese Klarstellung zur Umsetzung der geänderten Fischereikontrollverordnung und fasst daraus den von der Kommission definierten Basisstandard für die Branche wie folgt zusammen:
1. Losfassung beginnt am Ursprung
Die Losbildung beginnt im Ursprung, d. h. bei Fischerei und Aquakultur. Damit sind Herkunft und erste Zusammenstellung der Ware miteinander verbunden und bleiben durchgängig nachvollziehbar. Auf Grundlage dieser Informationen können die nachfolgenden Lieferkettenpartner Lose nach ihren Bedürfnissen teilen, mischen und zusammenfassen. Die grundlegenden Losinformationen bleiben davon unberührt.
2. Flexible digitale Formate
Die digitale Bereitstellung der Losinformationen kann in verschiedenen gängigen Formaten erfolgen – zum Beispiel per E-Mail, als elektronische Dateien (wie PDF, XML oder CSV), über Online-Plattformen oder jedes andere elektronische System, das in der Lage ist, Informationen auf digitale, papierlose Weise zu übermitteln. Unternehmen wählen das für ihren Betrieb praktikable Format, solange die Mindestangaben vollständig und nachvollziehbar übermittelt werden. Damit können auch bereits etablierte Dokumentenformate, z. B. Lieferscheine, die Vorgaben erfüllen, wenn sie auf digitalem Weg übermittelt werden und die entsprechenden Losinformationen enthalten.
3. „Ein Schritt vor, ein Schritt zurück“
Die Informationen werden entlang der Lieferkette von Glied zu Glied weitergegeben. Eine übergeordnete Weitergabe, branchenweite Interoperabilitätspflichten oder die verbindliche Nutzung von Drittanbieter-Lösungen zur Rückverfolgbarkeit sind nicht gefordert. Entscheidend ist die sichere Übermittlung der Daten an den jeweiligen direkten Geschäftspartner und, auf Verlangen, an die zuständige Behörde.
„Klarstellungen schaffen Rechtssicherheit“
Dr. Stefan Meyer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels, hat die Entwicklungen dieses Regelwerks in Berlin und Brüssel intensiv begleitet und merkt hierzu an: „Mit dem Informationsblatt wird das Grundprinzip der Rückverfolgbarkeit – die Eigenverantwortung der Unternehmen auf ihrer jeweiligen Stufe der Lieferkette – klar gestärkt. Die nun vorliegenden Klarstellungen schaffen Rechtssicherheit für die Betriebe und geben ihnen die notwendige Orientierung, um die Vorgaben sachgerecht und praxistauglich umzusetzen.“
Zwar erreicht die Wirtschaft diese Informationen nur vier Wochen vor Anwendungsbeginn, dennoch erwartet der Verband, dass die Unternehmen ab dem 10. Januar 2026 rechtssicher agieren und alle Beteiligten auf verlässlicher Grundlage Handel betreiben können. Das Informationsblatt sowie die begleitenden Hinweise des Bundesverbandes stehen den Unternehmen über die Verbandskanäle zur Verfügung. Mitgliedsunternehmen erhalten die Unterlagen direkt; interessierte Betriebe und Fachpresse können sie beim
Verband abrufen.
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